(1) Angestellte der Vergütungsgruppen V b (soweit nicht in der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 2 aufgeführt) bis III sowie II (mit Ausnahme der in der Protokollerklärung genannten Angestellten) erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Beschäftigung im Bereich der Ablaufplanung und Programmierung von Arbeitsverfahren unter Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen und Systemprogrammen eine Programmiererzulage von monatlich 23,01 Euro.

(2) Die Programmiererzulage ist nicht zusatzversorgungspflichtig.

(3) Die Angestellten der Sparkassen erhalten die Programmiererzulage nicht.

Protokollerklärung

Angestellte der Vergütungsgruppe II mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, erhalten die Programmiererzulage nicht.

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