Auf die im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst Beschäftigten finden u. a. die §§ 6 bis 9 TVöD keine Anwendung. Diese Beschäftigten haben damit – selbst wenn die tariflichen Voraussetzungen erfüllt wären – keinen Anspruch auf die in § 8 geregelten Zeitzuschläge und Zulagen.

Beschäftigte im Einsatzdienst erhalten jedoch eine monatliche Zulage (Feuerwehrzulage) i. H. v.

  • 63,69 EUR nach einem Jahr Beschäftigungszeit und
  • 127,38 EUR nach 2 Jahren Beschäftigungszeit (§ 46 Nr. 2 Abs. 2 TVöD BT-V).

Hinsichtlich der Berechnung der Beschäftigungszeit wird auf die Ausführungen im Beitrag "Beschäftigungszeit" verwiesen.

Die Feuerwehrzulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Entgelt, Urlaubsentgelt oder Entgelt im Krankheitsfall zusteht. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Abs. 3 TVöD) zu berücksichtigen. Die Feuerwehrzulage ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst der Bundeswehr erhalten eine Zulage in entsprechender Anwendung der Regelungen über die Stellenzulage für Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr nach Nr. 10 der Anlage I Bundesbesoldungsordnungen A und B (zu § 20 Abs. 2 Satz 1 BBesG); die Ansprüche auf tarifvertragliche Zuschläge und Zulagen bleiben unberührt. Die Regelung findet sich in § 46 Nr. 5a TVöD – BT-V.

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