Führungspositionen – Tätigkeiten ab Entgeltgruppe 10 mit Weisungsbefugnis und entsprechender Bezeichnung – können nach § 32 TVöD als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von 4 Jahren vereinbart werden. Es bestehen Verlängerungsoptionen bis zur Höchstdauer von 8 Jahren (in den Entgeltgruppen 10 bis 12) bzw. bis zu einer Gesamtdauer von 12 Jahren (ab Entgeltgruppe 13).

Die Führungsposition kann auch bei einem bereits beschäftigten Arbeitnehmer auf die genannte Zeit befristet vergeben werden. In diesem Fall, wird dem Beschäftigten für die Dauer der Übertragung eine Zulage gewährt

  • in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Entgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 bis 3 TVöD ergebenden Entgelt,
  • zuzüglich eines Zuschlags von 75 % des Unterschiedsbetrags zwischen den Entgelten der Entgeltgruppe, die der übertragenen Funktion entspricht, zur nächsthöheren Entgeltgruppe nach § 17 Abs. 4 Satz 1 bis 3.
 
Praxis-Beispiel

Einem bereits langjährig Beschäftigten der Entgeltgruppe 13, Stufe 6, wird befristet auf Zeit eine Führungsfunktion der Entgeltgruppe 14 übertragen. Das monatliche Entgelt bemisst sich wie folgt (Stand: Tabelle TVöD-VKA 1.4.2019–29.2.2020):

 
Tabellenentgelt EG 13, Stufe 6 5.842,91 EUR
zzgl. Zulage Differenz zum Entgelt, das sich bei Höhergruppierung in EG 14 ergeben würde = EG 14, Stufe 6 (6.293,73 EUR) 450,82 EUR
zzgl. Zuschlag 75 % der Differenz bei Höhergruppierung von EG 14 in die nächsthöhere Entgeltgruppe = EG 15, Stufe 6 (6.854,95 EUR) 420,92 EUR
Entgelt   6.714,65 EUR

Dem Beschäftigten wird der zusätzliche 75 %-Zuschlag – berechnet aus einer für den Beschäftigten nicht einschlägigen Entgeltgruppe – wohl gewährt, um ihn für die nach Auslaufen der Befristung notwendige Rückkehr in die niedrigere Entgeltgruppe zu entschädigen.

 
Hinweis

Nach Fristablauf erhält der Beschäftigte eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit; die Zulage und der Zuschlag entfallen mit diesem Zeitpunkt.

 
Wichtig

Externe Bewerber, deren Arbeitsverhältnis zum Zwecke der Führung auf Zeit befristet wird, werden in die der Führungsposition entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert. Sie haben keinen Anspruch auf den 75 %-Zuschlag bezüglich des Unterschiedsbetrags zwischen der Führungsposition und der nächsthöheren Entgeltgruppe.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird verwiesen auf den Beitrag "Führung auf Zeit".

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