Auch bezüglich der Fälligkeit – dem Zahlungszeitpunkt – der Zulage für ständige Wechselschichtarbeit hat das BAG seine Rechtsprechung gegenüber dem bis 30.9.2005 gültigen BAT geändert. Mit Urteil vom 28.8.1996[1] hatte das BAG zum früheren Tarifrecht entschieden, dass Wechselschichtzulagen nach § 33a BAT entsprechend der Fälligkeitsregel für unständige Entgeltbestandteile erst im übernächsten Kalendermonat zu zahlen seien. Diese zeitversetzte Auszahlung der Zulage für ständige Wechselschichtarbeit/ständige Schichtarbeit haben zahlreiche Einrichtungen auch nach Inkrafttreten des TVöD zum 1.10.2005 beibehalten, was nach neuester Rechtsprechung jedoch tarifwidrig ist.

 
Praxis-Tipp

Nach der Entscheidung des BAG vom 24.3.2010[2] ist die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD am Zahltag des Monats fällig, für den der Anspruch besteht. Die Zulage ist nicht zeitversetzt im übernächsten Monat zu zahlen!

Es gilt die Grundregel des § 24 Abs. 1 Satz 2. Die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit ist ein "in Monatsbeträgen festgelegter sonstiger Entgeltbestandteil" (105 EUR monatlich).

 
Hinweis

Der Auslegung – Fälligkeit im jeweiligen Kalendermonat – steht nach Auffassung des BAG nicht entgegen, dass unter Umständen erst mit dem Zahltag feststeht, ob die Voraussetzungen für die Zulage für einen bestimmten Monat vorliegen.[3] Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen – entgegen der sich aus der ständigen Zuweisung von Wechselschichtarbeit ergebenden Prognose – nicht vorlagen, kann die Zulage zurückgefordert werden.

Damit ist die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit am Fälligkeitstag des jeweiligen Kalendermonats, in dem Wechselschicht geleistet bzw. nach dem Schichtplan voraussichtlich geleistet wird, zu zahlen.

 
Praxis-Tipp

Wurde bisher zeitversetzt ausgezahlt, so muss die Zulagenzahlung umgestellt werden. Im Kalendermonat der Umstellung erhalten die Beschäftigten – einmalig – die Wechselschichtzulage des vorletzten, letzten und laufenden Monats zeitgleich. Diese Vorgehensweise ist hinsichtlich der unständigen Entgeltbestandteile schon bisher im Falle der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses maßgebend gewesen. Zahlt der Arbeitgeber die Zulage weiterhin zeitversetzt aus, so droht die Zahlung von Verzugszinsen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge