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Zulagen / 3.1.1 Zulage für ständige Wechselschichtarbeit

Jutta Schwerdle
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Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105 EUR monatlich.

Nach der Sonderregelung für Beschäftigte an Theatern und Bühnen in Anlage D, D.11 TVöD-V haben Beschäftigte, die eine Theaterbetriebszulage nach einem landesbezirklichen Tarifvertrag erhalten, keinen Anspruch auf Wechselschicht- oder Schichtzulagen.[1]

[1] Näher zur Theaterbetriebszulage unten Ziffer 7.3.

3.1.1.1 Anspruchsvoraussetzungen

Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105 EUR monatlich.

a) Wechselschichtarbeit

Wechselschichtarbeit ist in § 7 Abs. 1 TVöD definiert als die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die/der Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf 1 Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.

Im Arbeitsbereich – der Organisationseinheit, in der der Beschäftigte tätig ist – muss "Wechselschichtarbeit" organisatorisch vorgesehen sein, die vom Beschäftigten auch tatsächlich geleistet werden muss (näher zu Letzterem siehe unten, Buchst. b). Nicht erforderlich ist, dass im gesamten Betrieb Wechselschichtarbeit anfällt.

Es muss ununterbrochen, "rund um die Uhr" gearbeitet werden.[1] Es kommt nicht darauf an, in wie viele Schichten der 24-Stunden-Tag aufgeteilt wird. Weiterhin ist nicht erforderlich, dass in allen Schichten der Arbeitsanfall gleich groß ist und in jeder Schicht die gleiche Anzahl von Arbeitnehmern arbeitet. Entscheidend ist allein, dass eine Unterbrechung der täglichen Arbeit nicht vorliegt. Jede Unterbrechung der täglichen Arbeit, sei sie auch noch so geringfügig, steh...

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