Im früheren tariflichen Eingruppierungsrecht – der Vergütungsordnung zum BAT – hatten die Tarifvertragsparteien in einer Vielzahl von Eingruppierungsnormen Vergütungsgruppenzulagen vereinbart. Die Vergütungsgruppenzulagen waren entweder als Bewährungszulagen (als Ersatz für einen in der jeweiligen Vergütungs- und Fallgruppe nicht vorgesehenen Bewährungsaufstieg) oder als Funktionszulagen ausgestaltet.
Erfüllt der Beschäftigte, dessen Arbeitsverhältnis vom früheren Tarifrecht BAT auf den TVöD übergeleitet wurde, die Anspruchsvoraussetzungen für eine Vergütungsgruppenzulage nach BAT, wird diese als Besitzstand gem. § 9 TVÜ-VKA weitergewährt. Die Besitzstandszulage wird so lange gezahlt,
- wie die anspruchsbegründende Tätigkeit wahrgenommen wird (§ 29a Abs. 5 TVÜ-VKA) oder
- der Beschäftigte anlässlich des Inkrafttretens der neuen Entgeltordnung zum TVöD zum 1.1.2017 auf seinen Antrag höhergruppiert wird (§ 29b Abs. 3 TVÜ-VKA).
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