Nach der Entgeltordnung zum TVöD-VKA haben Beschäftigte bei Ausübung einer bestimmten Funktion Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage. Die zum 1.1.2017 in Kraft getretene Entgeltordnung sieht im Bereich der Kommunen insgesamt nur 3 Fälle der Zahlung einer Entgeltgruppenzulage vor:

  • Beschäftigte im Rettungsdienst, die in Entgeltgruppe 4 (Teil B Abschn. XXII Ziffer 1) eingruppiert sind, erhalten eine Entgeltgruppenzulage i. H. v. 2,3 %,
  • Beschäftigte im Fernmeldebetriebsdienst, die in der Entgeltgruppe 4 oder 5 (Teil B Abschn. VI) eingruppiert sind, haben bei Aufgabenübertragung als Schichtführer Anspruch auf eine Funktionszulage i. H. v. 4,5 % bzw. 5 % der jeweiligen Stufe 1,
  • Musikschullehrer, die in der Entgeltgruppe 9b oder 9c (Teil B Abschn. XX) eingruppiert sind, erhalten bei Übertragung eines bestimmten Fachbereichs eine Funktionszulage i. H. v. 76,69 EUR.

Wegen der Einzelheiten zu den Entgeltgruppen wird verwiesen auf die Ausführungen im Beitrag "Eingruppierung – Entgeltordnung (VKA)", Ziffer 21.2.

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