BAG, Urteil v. 19.12.2018, 7 AZR 70/17

Die Befristung der Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses über die Regelaltersgrenze hinaus ist zulässig.

Sachverhalt

Der im Juli 1949 geborene Kläger war bei der Beklagten, der Stadt Bremen, seit 2011 als Lehrer beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis sollte nach der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Regelung in § 44 Nr. 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) mit Erreichen der Regelaltersgrenze enden. Kurz vor Erreichen der Regelaltersgrenze beantragte der Kläger, über diesen Zeitpunkt hinaus weiterbeschäftigt zu werden. Die Beklagte erklärte sich einverstanden, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende des Schuljahres 2014/2015 zu verlängern. Sie schlossen am 20.1.2015 eine Vereinbarung, wonach "die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.7.2015" hinausgeschoben wurde. Zudem wurde ca. 6 Wochen danach zwischen den Parteien eine vertragliche Abrede über eine Arbeitszeiterhöhung getroffen. Der Kläger hatte mit der vorliegenden Klage die Feststellung begehrt, dass sein Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der vereinbarten Befristung am 31.7.2015 geendet habe. Er machte geltend, die Vereinbarung über das erstmalige Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts seines Arbeitsverhältnisses verstoße gegen europäisches Recht, sodass die Befristung unwirksam sei. Das in der Sache angerufene EuGH entschied mit Urteil vom 28.2.2018, C 46/17, dass § 41 Satz 3 SGB VI, wonach es den Vertragsparteien unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinauszuschieben, nur weil der Arbeitnehmer durch Erreichen der Regelaltersgrenze einen Anspruch auf Altersrente hat, sowohl mit dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters gemäß der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 sowie der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge zur Verhinderung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG vereinbar sei.

Die Entscheidung

Die Klage hatte nun auch vor dem BAG keinen Erfolg. Die Befristung des Arbeitsvertrags war wirksam.

Das BAG führte aus, dass die Regelung in § 41 Satz 3 SGB VI den verfassungsrechtlichen Vorgaben genüge und nach der oben genannten Entscheidung des EuGH mit Unionsrecht vereinbar sei. Die Befristung zum 31.7.2015 war somit nach § 41 Satz 3 SGB VI gerechtfertigt.

Es konnte im vorliegenden Fall unentschieden bleiben, ob eine Hinausschiebensvereinbarung voraussetzt, dass nur der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses unter Beibehaltung der übrigen Vertragsbedingungen geändert werde; denn in der Vereinbarung vom 20.1.2015 wurde nur der Beendigungszeitpunkt hinausgeschoben. Die vertragliche Abrede über die Arbeitszeiterhöhung wurde erst 6 Wochen später getroffen; sie stand damit nicht im Zusammenhang mit der Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts.

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