BAG, Urteil v. 23.2.2017, 6 AZR 843/15

§ 16 Abs. 2 TV-L, wonach die beim selben Arbeitgeber erworbene einschlägige Berufserfahrung gegenüber entsprechenden Zeiten bei anderen Arbeitgebern privilegiert wird, verstößt nicht gegen die unionsrechtlichen Freizügigkeitsvorschriften in Art. 45 AEUV und Art. 7 der Verordnung (EU) 492/2011.

Sachverhalt

Die Klägerin, seit Januar 2014 als Erzieherin beim beklagten Land beschäftigt, ist eingruppiert in Entgeltgruppe 8 Stufe 2 TV-L. Zuvor war sie seit 1997 bei verschiedenen anderen Arbeitgebern im deutschen Inland tätig. Sie möchte nun, da sie die Privilegierung einschlägiger Berufserfahrung beim selben Arbeitgeber durch § 16 Abs. 2 TV-L unter anderem wegen der unmittelbar wirkenden unionsrechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeitsbestimmungen für unzulässig hält, festgestellt wissen, dass ihr seit Januar 2014 Entgelt aus Stufe 5 der Entgeltgruppe 8 TV-L zusteht.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass § 16 Abs. 2 TV-L, wonach die beim selben Arbeitgeber erworbene einschlägige Berufserfahrung gegenüber entsprechenden Zeiten bei anderen Arbeitgebern privilegiert wird, nicht gegen die unionsrechtlichen Freizügigkeitsvorschriften in Art. 45 AEUV und Art. 7 der Verordnung (EU) 492/2011 verstößt. Das BAG begründete dies damit, dass § 16 Abs. 2 TV-L keinen hinreichenden Auslandsbezug aufweise, insbesondere dann, wenn Arbeitnehmer nur im Inland beschäftigt waren und keine Qualifikationen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erworben haben; denn in diesem Fall sei, wie bereits vom EuGH entschieden, der sachliche Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Freizügigkeitsvorschriften erst gar nicht eröffnet. Daneben bestehen auch keine nationalen Regelungen, die der Privilegierung der beim selben Arbeitgeber erworbenen einschlägigen Berufserfahrung entgegenstehen.

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