(1) Nicht begünstigende Verwaltungsakte auf Grund dieses Gesetzes sind schriftlich zu erlassen.
(2) 1Verwaltungsakte nach Absatz 1 sind zuzustellen. 2Im Übrigen wird zugestellt, soweit das durch dieses Gesetz oder durch Anordnung einer für den Zivildienst zuständigen Stelle bestimmt wird.
(3) 1Für die Zustellung gelten die §§ 2 bis 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes, § 7 Abs. 1 jedoch mit der Maßgabe, dass an Minderjährige selbst zuzustellen ist. 2Das Bundesamt veranlasst die Zustellung im Ausland; es bewirkt die öffentliche Zustellung.
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