• Alkohol

    Alkoholismus darf generell im Zeugnis nicht erwähnt werden. Hat der Alkoholismus jedoch gravierende und das Arbeitsverhältnis prägende Auswirkungen, dürfen die Auswirkungen erwähnt werden. Solche Alkohol signalisierenden Formulierungen sind z. B. "seinem Arbeitsplatz blieb er wiederholt fern" oder "da sich die Fehltage immer mehr häuften" oder "es kam zu Unstimmigkeiten mit dem Vorgesetzten".

  • Beendigungsgründe und -modalitäten

    Beendigungsgründe und Beendigungsmodalitäten sind im Zeugnis nicht anzuführen. Geht jedoch der Beendigungswunsch vom Beschäftigten aus oder liegt ein betriebsbedingter Grund vor, muss dies erwähnt werden. Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch gerichtlichen Vergleich kann der Beschäftigte die Aussage "in beiderseitigem Einvernehmen" verlangen.

  • Ehrlichkeit

    Dass der Beschäftigte ehrlich ist, wird generell vorausgesetzt, braucht daher generell nicht erwähnt zu werden. Nur in bestimmten Berufen wie z. B. Kassierern, Verkäufern, Hausangestellten ist es eigens zu erwähnen.

  • Krankheit

    Krankheiten und krankheitsbedingte Fehlzeiten sind generell im Zeugnis nicht anzugeben. Etwas anderes gilt ausnahmsweise in den Fällen, in denen die Krankheit das Arbeitsverhältnis prägt und dann auch zur Kündigung führt. So hat z. B. das ArbG Hagen die Formulierung "trotz seiner sich von Zeit zu Zeit zeigenden gesundheitlichen Schwierigkeiten" für zulässig erachtet.

  • Schwerbehinderung

    Eine Schwerbehinderung ohne betrieblich relevante Auswirkungen sollte im Allgemeinen nicht erwähnt werden. Hat sie jedoch nicht nur unerheblichen Einfluss auf das Leistungsvermögen oder ist sie ohne Weiteres erkennbar, sollte sie erwähnt werden, weil die Leistungsbeurteilung nur dann verständlich wird, wenn angeführt wird, dass und in welcher Weise die Schwerbehinderung bei der Beurteilung berücksichtigt wurde.

  • Vorstrafen, Straftaten

    Vorstrafen dürfen nicht erwähnt werden.

    Straftaten nur dann, wenn sie mit dem Arbeitsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Ein bloßer Verdacht, auch wenn er zur Verdachtskündigung berechtigt, darf nicht erwähnt werden. Feststehendes Fehlverhalten von erheblicher Bedeutung wie z. B. Unterschlagung oder Sexualkontakt mit Abhängigen ist aber zumindest andeutungsweise ("wegen Unstimmigkeiten") zu erwähnen.

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