Der Beschäftigte kann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem Arbeitgeber die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses verlangen (§ 109 GewO). Das Arbeitszeugnis dient als Unterlage für künftige Bewerbungen des Arbeitnehmers und darf deshalb durch seinen Inhalt dessen weiteres berufliches Fortkommen nicht unnötig erschweren. Es gibt zugleich dem Arbeitnehmer Aufschluss, wie der Arbeitgeber seine Leistung beurteilt. Außerdem ist das Zeugnis Dritten, insbesondere künftigen Arbeitgebern, Grundlage für ihre Personalauswahl.[1]

Das Erstellen des Arbeitszeugnisses verlangt daher vom Arbeitgeber viel Fingerspitzengefühl: Zum einen muss das darin Mitgeteilte der Wahrheit entsprechen, zum anderen soll das Arbeitszeugnis insgesamt, so die Rechtsprechung, wohlwollend abgefasst sein.

Verstößt der Arbeitgeber gegen die Wahrheitspflicht, indem er dem Beschäftigten beispielsweise im qualifizierten Zeugnis Leistungen und positive Verhaltensweisen bescheinigt, die dieser im Betrieb nie gezeigt hatte, kann er vom neuen Arbeitgeber, der auf die Richtigkeit des Zeugnisses vertraut hatte, auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

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