BAG, Urteil v. 23.11.2017, 6 AZR 683/16

Eine dynamische arbeitsvertragliche Verweisung auf kirchliches Arbeitsrecht – AVR – gilt auch nach einem Betriebsübergang gem. § 613a BGB auf einen weltlichen Erwerber weiter.

Sachverhalt

Im Arbeitsvertrag des Klägers, seit 1991 bei einem Arbeitgeber, der dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche angeschlossen war, im Rettungsdienst beschäftigt, war vereinbart, dass die AVR des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils gültigen Fassung gelten sollten. Zum 1.1.2014 ging das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte über. Da diese als gemeinnützige GmbH nicht Mitglied des Diakonischen Werks ist und dies auch nicht werden kann, möchte sie die AVR im Arbeitsverhältnis der Parteien nur noch statisch mit dem am 31.12.2013 geltenden Stand anwenden. Sie begründete ihre Entscheidung damit, dass sie, da sie auf den Inhalt der AVR weder direkt noch mittelbar Einfluss nehmen könne, an Änderungen in diesem Regelungswerk, die nach dem Betriebsübergang erfolgten, nicht gebunden sei. Aufgrund dessen berücksichtigte sie die für die AVR beschlossenen Entgelterhöhungen von 1,9 % bzw. von 2,7 % zum 10.7. und 8.12.2014 nicht. Der Kläger klagte jedoch auf Zahlung des erhöhten Entgelts.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg.

Das Gericht führte hierzu aus, dass wenn ein Betrieb eines kirchlichen Arbeitgebers im Wege eines Betriebsübergangs von einem weltlichen Erwerber übernommen wird, der Erwerber gem. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintrete. Hierzu gehöre auch die arbeitsvertraglich vereinbarte Bindung an das in Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) geregelte kirchliche Arbeitsrecht. Und soweit im Arbeitsvertrag auf die AVR in der "jeweils geltenden Fassung" verwiesen werde, sei der weltliche Erwerber durch diese dynamische Inbezugnahme verpflichtet, Änderungen der AVR, wie vorliegend z. B. beschlossene Entgelterhöhungen, im Arbeitsverhältnis nachzuvollziehen. Insbesondere hänge, so das BAG, die dynamische Geltung der AVR nicht davon ab, dass der Arbeitgeber ein kirchlicher ist. Auch das Unionsrecht stehe diesem nicht entgegen (vgl. hierzu BAG, Urteil v. 30.8.2017, 4 AZR 95/14).

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