BAG, Beschluss v. 30.1.2019, 10 AZR 299/18 (A)

Vorabentscheidungsersuchen des BAG an den EuGH zur Frage der Vereinbarkeit des Verbots eines Unternehmens der Privatwirtschaft, auffällige großflächige Zeichen religiöser, politischer und sonstiger weltanschaulicher Überzeugungen am Arbeitsplatz zu tragen, mit dem Unionsrecht.

Sachverhalt

Die Beklagte, ein Unternehmen des Einzelhandels, beschäftigte die Klägerin als Verkaufsberaterin und Kassiererin. Sie ist muslimischen Glaubens. Nach Rückkehr aus der Elternzeit trug die Klägerin – anders als zuvor – ein Kopftuch. Sie begründete dies damit, dass sie hierdurch ein islamisches Bedeckungsgebot erfülle, welches sie als zwingend empfände. Der Aufforderung der Beklagten, das Kopftuch am Arbeitsplatz abzulegen, kam die Klägerin nicht nach. Die Beklagte stützte sich bei ihrer Weisung auf eine für alle Verkaufsfilialen geltende Kleiderordnung, wonach das Tragen auffälliger großflächiger religiöser, politischer und sonstiger weltanschaulicher Zeichen am Arbeitsplatz verboten sei. Die Klägerin möchte mit ihrer Klage festgestellt wissen, dass die darauf beruhende Weisung der Beklagten unwirksam sei, weil sie dadurch wegen ihrer Religion diskriminiert werde. Dagegen beruft sich die Beklagte auf ihre unternehmerische Freiheit und den Schutz der negativen Religionsfreiheit ihrer Kunden und Arbeitnehmer.

Die Entscheidung

Während die Vorinstanzen der Klage stattgegeben hatten, setzte das BAG das Verfahren aus und legte dem EuGH Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG und dem Verhältnis von primärem Unionsrecht und nationalem Verfassungsrecht vor. Insbesondere geht es um die Frage, ob eine allgemeine Anordnung in der Privatwirtschaft, die auch das Tragen auffälliger religiöser Zeichen verbiete, aufgrund der von Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) geschützten unternehmerischen Freiheit diskriminierungsrechtlich stets gerechtfertigt sei oder ob die Religionsfreiheit der Arbeitnehmerin berücksichtigt werden könne.

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