LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 5.6.2018, 7 Sa 143/18

Die Befristung der Arbeitsverhältnisse studentischer Hilfskräfte setzt die Erbringung wissenschaftlicher Hilfstätigkeiten voraus.

Sachverhalt

Die Klägerin studiert bei der beklagten Universität Informatik. Sie wurde auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge als studentische Hilfskraft beschäftigt. Hierbei verrichtete sie zuletzt in der Zentraleinrichtung "Computer und Medienservice" der Universität Programmierarbeiten. Nun klagte sie auf Entfristung ihres Arbeitsvertrags sowie auf entsprechende Eingruppierung nach der Entgeltordnung TV-L.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass vorliegend eine Befristung mangels Rechtsgrund unwirksam sei, da insbesondere auch § 6 WissZeitVG nicht einschlägig war; denn die Klägerin verrichtete keine wissenschaftlichen Hilfstätigkeiten i. S. dieser Vorschrift, sondern ihre Tätigkeit in der Zentraleinrichtung sei verwaltungstechnischer Art gewesen und habe somit nicht der Gewinnung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse gedient. Eine wirksame Befristung des Arbeitsverhältnisses einer studentischen Hilfskraft setze, so das Gericht, nach § 6 WissZeitVG voraus, dass nach dem Arbeitsvertrag wissenschaftliche oder künstlerische Hilfstätigkeiten zu erbringen sind, d. h., wenn der Forschung und Lehre anderer unterstützend zugearbeitet werde. Nicht ausreichend sei, dass durch die Tätigkeit der Klägerin die wissenschaftliche Tätigkeit der Hochschullehrer allgemein erleichtert werde.

Mangels wissenschaftlicher Hilfstätigkeit sei die Klägerin auch in den TV-L eingruppiert.

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