(1) 1Die Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes nehmen am Berichtswesen Weiterbildung NRW teil. 2Sie übermitteln der Supportstelle Weiterbildung der Qualitäts- und Unterstützungsagentur für Schulen jährlich elektronisch für das vorangegangene Kalenderjahr in aggregierter Form Daten zu folgenden Merkmalen über die eigene Einrichtung, die durchgeführten Veranstaltungen und die Verwendung der Fördermittel:

 

1.

Name der Einrichtung, Einrichtungsgröße, Art des Rechtsträgers, Wirkungsgebiet, Anerkennung nach Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz, Zugehörigkeit zu einer Landesorganisation, Kooperationen (Strukturdaten),

 

2.

Personal in der Weiterbildung,

 

3.

Finanzdaten der Einrichtung,

 

4.

Leistungsdaten wie Art und Umfang der nach dem Weiterbildungsgesetz durchgeführten Weiterbildungsveranstaltungen, haupt- und nebenamtlich erteilte Unterrichtsstunden, Teilnehmertage, Erwerb von Schulabschlüssen,

 

5.

Teilnehmende an Bildungsveranstaltungen, Altersstruktur, Geschlecht,

 

6.

weiterbildungsbezogene Tatbestände zur Weiterbildungsberichterstattung sowie

 

7.

Daten zur Evaluation und Zertifizierung.

 

(2) 1Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Auskunftserteilung zu Namen und Anschrift der Einrichtung, Telefonnummer sowie Adresse für elektronische Post erfolgt freiwillig. 2Auskunftspflichtig sind die Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes.

 

(3) Die Angaben sind der Supportstelle Weiterbildung der Qualitäts- und Unterstützungsagentur für Schulen bis zum 30. Juni jeden Jahres zu übermitteln.

 

(4) Personenbezogene Daten sind in anonymisierter Form zu übermitteln.

 

(5) Die Angaben werden von der Supportstelle Weiterbildung plausibilisiert und nach Maßgabe von § 16 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen öffentlich in einem jährlichen Datenreport bereitgestellt.

 

(6) Die Ergebnisse werden einmal in jeder Legislaturperiode von der Supportstelle Weiterbildung für einen Landesweiterbildungsbericht (§ 27 des Weiterbildungsgesetzes) ausgewertet und nach Maßgabe des § 16 E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen öffentlich bereitgestellt.

 

(7) Das für Weiterbildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

 

1.

die Übermittlungspflicht für einzelne Merkmalen auszusetzen, die Periodizität zu verlängern sowie den Kreis der Auskunftspflichtigen einzuschränken, wenn die Einzelmerkmale nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden; und

 

2.

einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies nach dem Zweck des Berichtswesens Weiterbildung NRW erforderlich ist und durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs vermieden wird; nicht eingeführt werden können Merkmale, die besondere Arten personenbezogener Daten nach § 4 Absatz 3 des Datenschutzgesetzes NRW betreffen.

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