(1) 1Die Landkreise und kreisfreien Städte stellen für ihr Gebiet eine Grundversorgung der Weiterbildung im Sinne des § 2 unter Berücksichtigung der Trägervielfalt sicher, deren Umfang sie eigenständig festlegen.2In der Regel bedienen sie sich dazu einer Weiterbildungseinrichtung.

 

(2) Kreise und kreisfreie Städte können zur gemeinsamen Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Zweckverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen nach Maßgabe des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg schließen.

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