1Für die Berechnung des Bildungsfreistellungsentgelts und im Falle der Erkrankung während der Bildungsfreistellung gelten die §§ 9, 11 und 12 des Bundesurlaubsgesetzes entsprechend. 2Für den Anspruchsberechtigten günstigere vertragliche Regelungen bleiben unberührt.

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