Der Angestellte muss dienstlichen Weisungen in den genannten Grenzen nachkommen (Punkt 4 Grenzen des Weisungsrechts). Die Verantwortung hat im Rahmen der Schadensverteilung grundsätzlich der Anordnende zu tragen (im Unterschied zu den Beamten), es sei denn, die Anordnung verstößt erkennbar für den Weisungsunterworfenen gegen Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit. In letzterem Fall darf der Beschäftigte diese Anordnungen nicht befolgen und haftet für einen entstandenen Schaden.[1]

 

Beispiel

Ein Auszubildender, dem das Führen eines Gabelstaplers untersagt ist, haftet auch dann für einen Schaden, den er mit dem Gabelstapler verursacht hat, wenn er aufgrund einer Weisung des Arbeitgebers den Gabelstapler benutzen musste. Er hätte den Anweisenden auf das Verbot aufmerksam machen müssen.

Dies bedeutet, dass der Beschäftigte die nicht erkennbar gegen Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit verstoßenden Anordnungen zunächst nicht zu überprüfen braucht. Im Schadensfall haftet dann jedenfalls in erster Linie der Anordnende. Der Beschäftigte haftet nur so weit, wie für ihn der Schaden vorhersehbar war.

Aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber folgt, dass der Beschäftigte bei begründeten Bedenken gegen die Recht- oder Zweckmäßigkeit den Anordnenden darauf formlos aufmerksam machen muss, da ansonsten eine Mithaftung infrage kommen kann. Bleibt die Weisung trotzdem aufrechterhalten, ist der Angestellte zur Durchführung verpflichtet, jedoch auch frei von der Verantwortung.

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