Die Nichtbefolgung einer durch das Weisungsrecht gedeckten Anordnung des Arbeitgebers stellt eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar. Dieses Verhalten des Beschäftigten kann abgemahnt werden und bei Wiederholung zur Kündigung führen. Diesem Risiko muss sich der Beschäftigte grundsätzlich nicht aussetzen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Der Arbeitgeber weist den Beschäftigten an, die von ihm erbrachten Arbeitsleistungen zum Zwecke der Überprüfung der Eingruppierung zu dokumentieren. Weigert sich der Beschäftigte, den geforderten Tätigkeitsnachweis zu erstellen, ist dies eine schwerwiegende Pflichtverletzung, die zur fristlosen Kündigung führen kann.[2]

Bestehen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten aus dem Arbeitsvertrag heraus unterschiedliche Ansichten über den Umfang des Weisungsrechts des Arbeitgebers, so ist der Beschäftigte gleichwohl verpflichtet, auf Anweisung des Arbeitgebers zur Abklärung der künftigen Arbeitspflichten am Arbeitsplatz zu erscheinen.[3] Im Streit über den Umfang des Weisungsrechts ist die vom Beschäftigten verweigerte Arbeit allerdings nur dann kündigungserheblich, wenn der Arbeitgeber die verlangte Arbeitsleistung konkretisiert.[4]

 

Beispiel

Ein Beschäftigter, der zur Arbeitsaufnahme an einem anderen Arbeitsplatz aufgefordert wird, muss die Weisung nicht ausführen, wenn nicht konkret bestimmt ist, um welche Arbeiten es sich dabei handelt.

Neben der Möglichkeit einer verhaltensbedingten Kündigung kann der Arbeitgeber auch verlangen, dass die durch die Weigerung des Beschäftigten entstandenen Schäden ersetzt werden.[5] Im Gegenzug kann der Beschäftigte den Entgeltanspruch bei unberechtigter Weigerung ganz oder teilweise verlieren (siehe ausführlich Punkt 6.3.).

Zum Weisungsrecht während eines Streiks siehe Punkt 4.7.

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