Das Weisungsrecht kann bei der Übertragung noch nach Art und Umfang eingegrenzt werden. Man unterscheidet u. a. das fachliche und disziplinarische Weisungsrecht. Die Unterscheidung wird immer dann wichtig, wenn unterschiedliche Weisungsberechtigte vorhanden sind. Daneben gibt es auch noch hierarchische Abstufungen der Weisungsbefugnis, bei der die höherrangige Befugnis in der Regel die unterrangige Befugnis verdrängt.

Das fachliche Weisungsrecht betrifft die Art und Weise der Aufgabenerfüllung der einzelnen Beschäftigten. Im Einzelfall entscheidet der sogenannte Fachvorgesetzte über die Modalitäten der Umsetzung einer Aufgabe und gibt entsprechende Weisungen an die ihm fachlich unterstellten Mitarbeiter weiter. Je nach Aufgabenstellung kann darüber hinaus auch noch zwischen dem funktions- und dem objektgebundenen Weisungsrecht unterschieden werden. Das objektgebundene Weisungsrecht bezieht sich auf ein konkretes Projekt und ist daher auf die Aufgaben und Beschäftigten, die im Rahmen des Projekts tätig sind, beschränkt. Das funktionsgebundene Weisungsrecht ist allgemeiner und umfasst alle Aufgaben einer bestimmten Funktion oder Hierarchieebene.

 
Praxis-Beispiel

Der Sachbearbeiter S bekommt ab dem 1.1.2012 die Abteilungsleitung übertragen. Mithin hat er ab diesem Tag die arbeitsrechtliche Weisungsbefugnis für alle Angelegenheiten dieser Abteilung.

Unabhängig von der inhaltlichen Unterteilung ist auch eine Beschränkung auf bestimmte Beschäftigte ohne objektiven Bezug zur Hierarchie oder zu einem Projekt möglich.

Das disziplinarische Weisungsrecht betrifft demgegenüber die Einhaltung der beim Arbeitgeber gültigen Verhaltensvorschriften durch die Beschäftigten.[1] Bei Verstoß gegen den festgeschriebenen Verhaltenskodex oder auch positiver Heraushebung besitzt der disziplinarisch Weisungsberechtigte die Möglichkeit, wirksam Sanktionen oder Belohnungen auszusprechen.

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