1Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Personalratsmitglieder Gewählten unverzüglich gegen Empfangsbestätigung, erforderlichenfalls durch eingeschriebenen Brief, von ihrer Wahl. 2Erklärt ein Gewählter nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand gegenüber, daß er die Wahl ablehne, so gilt die Wahl als angenommen.

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