Soweit bei Wahlen der Personalvertretungen nach den Vorschriften des Gesetzes keine Gruppenwahl in Betracht kommt (u.a. §§ 90[1], 99[2] des Gesetzes), sind die Vorschriften über die gemeinsame Wahl sinngemäß anzuwenden.

[1] Jetzt § 91 SPersVG.
[2] Jetzt § 100 SPersVG.

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