(1) Zur Wahl des Personalrates können die wahlberechtigten Beschäftigten und jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft Wahlvorschläge machen.

 

(2) 1Die Wahlvorschläge sind innerhalb von zwei Wochen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens einzureichen. 2Bei Gruppenwahl sind für die einzelnen Gruppen getrennte Wahlvorschläge einzureichen. 3Verspätet eingereichte Wahlvorschläge sind ungültig.

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