(1) 1Der Bezirkswahlvorstand bestimmt vorab den Tag des Erlasses des Wahlausschreibens. 2Die örtlichen Wahlvorstände stellen die Anzahl der zu diesem Zeitpunkt in der Regel in den Dienststellen beschäftigten Wahlberechtigten und deren Verteilung auf die Gruppen fest und teilen diese Zahlen unverzüglich schriftlich dem Bezirkswahlvorstand mit.
(2) Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse und die Behandlung von Einsprüchen ist Aufgabe der örtlichen Wahlvorstände.
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