(1) Unverzüglich nach Beendigung der Stimmabgabe stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest.
(2) 1Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und prüft deren Gültigkeit. 2Bei Stimmzetteln, die zu Zweifeln Anlaß geben, beschließt der Wahlvorstand über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit.
(3) Der Wahlvorstand zählt im Falle
1. |
der Verhältniswahl die auf jede Wahlvorschlagsliste und auf die einzelnen Bewerber innerhalb der Vorschlagslisten oder |
2. |
der Mehrheitswahl die auf jeden einzelnen Bewerber |
entfallenen gültigen Stimmen zusammen.
(4) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlaß geben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.
(5) 1Die Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird, muß den Beschäftigten zugänglich sein. 2Ort und Zeitpunkt des Beginns der Sitzung sind durch Aushang bekanntzugeben.
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