(1) 1Für Bereiche, für die ein Gesamtpersonalrat gewählt oder gleichzeitig zu wählen ist, kann der Hauptwahlvorstand die Gesamtwahlvorstände beauftragen,
1. |
die von den örtlichen Wahlvorständen ihres Bereiches festzustellenden Zahlen der in der Regel beschäftigten Dienstkräfte und ihre Verteilung auf die Gruppen zusammenzustellen, |
2. |
die Zahl der in ihrem Bereich wahlberechtigten Dienstkräfte getrennt nach den Gruppen der Arbeitnehmer und Beamten festzustellen, |
3. |
die bei den Dienststellen ihres Bereiches festgestellten Wahlergebnisse zusammenzustellen, |
4. |
Bekanntmachungen des Hauptwahlvorstandes an die übrigen örtlichen Wahlvorstände in ihrem Bereich weiterzuleiten. |
2Die Gesamtwahlvorstände unterrichten in diesen Fällen die örtlichen Wahlvorstände in ihrem Bereich darüber, dass die in den Nummern 1 bis 3 genannten Angaben an sie einzusenden sind.
(2) Die Gesamtwahlvorstände fertigen über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Absatz 1 Nr. 3) eine Niederschrift.
(3) Die Gesamtwahlvorstände übersenden dem Hauptwahlvorstand unverzüglich gegen Empfangsschein die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zusammenstellungen und die Niederschrift über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Absatz 2).
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