(1) 1Der Bezirkswahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der er einen Beschluss gefasst hat, eine Niederschrift. 2Die Niederschrift ist von sämtlichen Mitgliedern des Bezirkswahlvorstandes zu unterzeichnen.

 

(2) Die Niederschrift über die Sitzungen, in denen über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entschieden ist, fertigt der örtliche Wahlvorstand.

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