(1) Der Bezirkswahlvorstand erlässt das Wahlausschreiben.
(2) 1Der örtliche Wahlvorstand macht das Wahlausschreiben unverzüglich bekannt. 2§ 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Das Wahlausschreiben muss enthalten
1. |
Ort und Tag seines Erlasses, |
2. |
die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrates, getrennt nach Gruppen, |
3. |
Angaben über das Zahlenverhältnis zwischen wahlberechtigten Frauen und Männern und in den einzelnen Gruppen im Geschäftsbereich und den Hinweis, dass Frauen und Männer bei der Bildung des Bezirkspersonalrates entsprechend ihrem Anteil an den Wahlberechtigten des Geschäftsbereiches berücksichtigt werden sollen (§ 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt), |
4. |
Angaben darüber, ob die Gruppen ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen (Gruppenwahl) oder in gemeinsamer Wahl wählen, |
5. |
den Hinweis, dass nur Beschäftigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, |
6. |
die Mindestzahl der Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss (§ 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 4 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt), und die Hinweise, dass jeder Bewerber für die Wahl des Bezirkspersonalrates nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann und jeder Wahlberechtigte seine Unterschrift rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben darf, |
8. |
die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlausschreibens beim Bezirkswahlvorstand einzureichen, der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben |
9. |
den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und dass nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist, |
10. |
den Hinweis, dass dem Wahlvorschlag die schriftliche Zustimmung der in ihm aufgeführten Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen ist, |
11. |
den Tag oder die Tage der Stimmabgabe, |
12. |
den Ort, an dem Wahlvorschläge und Erklärungen gegenüber dem Bezirkswahlvorstand abzugeben sind. |
(4) Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben durch die folgenden Angaben:
1. |
die Angabe, wo. und wann das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann, |
3. |
den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgemacht werden, |
4. |
den Ort und die Zeit der Stimmabgabe, |
5. |
einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe, gegebenenfalls auf die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe nach § 19, |
6. |
den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung, |
7. |
den Ort, an dem Einsprüche und andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind. |
(5) Der örtliche Wahlvorstand vermerkt auf dem Wahlausschreiben den ersten und letzten Tag des Aushanges.
(6) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Bezirkswahlvorstand jederzeit berichtigt werden.
(7) Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.
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