(1) Die örtlichen Wahlvorstände stellen die Zahl der in den Dienststellen in der Regel Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen fest und teilen diese Zahlen unverzüglich schriftlich dem Bezirkswahlvorstand mit.
(2) 1Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse und die Behandlung von Einsprüchen ist Aufgabe der örtlichen Wahlvorstände. 2Sie teilen dem Bezirkswählvorstand unverzüglich die Zahl der Wahlberechtigten, getrennt nach Gruppen und den Anteil der wahlberechtigten Frauen und Männer bei den Wahlberechtigten insgesamt und in den einzelnen Gruppen mit (§ 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt).
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