(1) Der Hauptwahlvorstand kann die bei den Mittelbehörden bestehenden oder auf sein Ersuchen bestellten örtlichen Wahlvorstände beauftragen,
1. |
die von den örtlichen Wahlvorständen im Bereich der Mittelbehörde festzustellenden Zahlen der in der Regel Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen zusammenzustellen, |
2. |
die Zahl und die Anteile der Geschlechter der im Bereich der Mittelbehörde wahlberechtigten Beschäftigten, insgesamt und getrennt nach Gruppen, |
3. |
die bei den Dienststellen im Bereich der Mittelbehörde festgestellten Wahlergebnisse zusammenzustellen und |
4. |
Bekanntmachungen des Hauptwahlvorstands an die übrigen örtlichen Wahlvorstände im Bereich der Mittelbehörde weiterzuleiten. |
1Die Wahlvorstände bei den Mittelbehörden unterrichten in diesen Fällen die übrigen örtlichen Wahlvorstände im Bereich der Mittelbehörde darüber, daß die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Angaben an sie mitzuteilen sind.
(2) Die Wahlvorstände bei den Mittelbehörden fertigen über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3) eine Niederschrift.
(3) Die Wahlvorstände bei den Mittelbehörden übersenden dem Hauptwahlvorstand unverzüglich die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zusammenstellungen und die Niederschrift über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Absatz 2).
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