(1) 1Für die Beschäftigten

 

a)

mit besonderer Diensteinteilung

 

b)

von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die nicht nach § 1 Abs. 3 LPVG zu selbständigen Dienststellen erklärt worden sind,

 

c)

von Dienststellen, in denen auf Grund einer nach § 92 Satz 1 Nr. 2 LPVG erlassenen Rechtsverordnung Beschäftigte mehrerer Beschäftigungsstellen zusammengefaßt sind,

kann der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Stellen durchführen oder die schriftliche Stimmabgabe anordnen. 2Im Fall der Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe hat der Wahlvorstand die Briefwahlunterlagen von Amts wegen zur Verfügung zu stellen. 3Das gleiche gilt für Wahlen zu Stufenvertretungen, wenn diese nicht gleichzeitig mit Personalratswahlen stattfinden.

 

(2) Die §§ 16 und 17 gelten entsprechend.

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