§ 41
Für die Wahl des Hauptpersonalrats gelten die Vorschriften der §§ 31 bis 40 entsprechend, soweit sich aus den §§ 42 und 43 nichts anderes ergibt.
§ 42
Der Hauptwahlvorstand leitet die Wahl des Hauptpersonalrats.
§ 43
(1) 1Der Hauptwahlvorstand kann die bei den Behörden der Mittelstufe bestehenden oder auf sein Ersuchen bestellten örtlichen Wahlvorstände beauftragen,
2. |
die Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Behörde der Mittelstufe[1], getrennt nach Gruppen und innerhalb der Gruppen nach Geschlechtern (§ 2 Abs. 1), festzustellen, |
3. |
die bei den Dienststellen im Bereich der Behörde der Mittelstufe festgestellten Wahlergebnisse zusammenzustellen, |
4. |
Bekanntmachungen des Hauptwahlvorstandes an die übrigen örtlichen Wahlvorstände im Bereich der Behörde der Mittelstufe weiterzuleiten. |
2Die Wahlvorstände bei den Behörden der Mittelstufe unterrichten in diesen Fällen die übrigen örtlichen Wahlvorstände im Bereich der Behörde der Mittelstufe darüber, daß die in den Nr. 1 bis 3 genannten Angaben an sie einzusenden sind.
(2) Die Wahlvorstände bei den Behörden der Mittelstufe fertigen über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) eine Niederschrift.
(3) Die Wahlvorstände bei den Behörden der Mittelstufe übersenden dem Hauptwahlvorstand unverzüglich[2] die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zusammenstellungen und die Niederschrift über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Abs. 2).
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