(1) Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats (§ 15[1] des Gesetzes).
(2) Ist eine von § 16[2] des Gesetzes abweichende Verteilung der Sitze auf die Gruppen (§ 17 Absatz 1[3] des Gesetzes) nicht beschlossen worden und sind nicht beide Gruppen gleich groß, errechnet der Wahlvorstand die Verteilung der Sitze auf die Gruppen (§ 16 Absätze 1, 3 und 4[4] des Gesetzes) nach dem Höchstzahlverfahren.
(3) 1Die Zahlen der bei der Dienststelle beschäftigten Angehörigen der Gruppen werden nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. 2Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle Sitze (§ 15[5] des Gesetzes) verteilt sind. 3Jede Gruppe erhält so viele Sitze, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. 4Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz zuzuteilen, entscheidet das von der oder dem[6] Vorsitzenden des Wahlvorstands zu ziehende Los.
(4) 1Entfallen bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 3 auf eine Gruppe weniger Sitze als ihr nach § 16 Absatz 3[7] des Gesetzes mindestens zustehen, erhält sie die in § 16 Absatz 3[8] des Gesetzes festgesetzte Zahl von Sitzen. 2Die Zahl der Sitze der anderen Gruppe vermindert sich entsprechend. 3Sitze, die einer Gruppe nach § 16 Absatz 3[9] des Gesetzes mindestens zustehen, können ihr nicht entzogen werden.
(5) Sind beide Gruppen gleich groß, erübrigt sich die Verteilung der Sitze nach dem Höchstzahlverfahren; in diesem Fall entscheidet das von der oder dem[10] Vorsitzenden des Wahlvorstands zu ziehende Los, welcher Gruppe die höhere Zahl von Sitzen zufällt.
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