(1) 1Vorabstimmungen über
a) |
eine von § 13 des Gesetzes abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes) oder |
b) |
die Durchführung gemeinsamer Wahl (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes) |
werden nur berücksichtigt, wenn ihr Ergebnis dem Wahlvorstand binnen einer Woche seit der Bekanntgabe nach § 1 Abs. 3 vorliegt und dem Wahlvorstand glaubhaft gemacht wird, dass[1] das Ergebnis unter Leitung eines aus mindestens drei wahlberechtigten Bediensteten bestehenden Abstimmungsvorstandes in geheimen und nach Gruppen getrennten Abstimmungen zustande gekommen ist. 2Dem Abstimmungsvorstand muss[2] ein Mitglied jeder in der Dienststelle vertretenen Gruppe angehören.
(2) Der Personalrat bestellt den Abstimmungsvorstand gemäß Absatz 1, wenn eine Vorabstimmung angestrebt wird.
(3)[3] Der Wahlvorstand hat in der Bekanntgabe nach § 1 Absatz 3 auf die in Absatz 1 bezeichneten Fristen hinzuweisen.
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