1Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. 2Arbeitstage im Sinn dieser Verordnung sind die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage.

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.11.2019.

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