(1) 1Für die Wahl des Referendarpersonalrats wird ein Wahlvorstand aus der Mitte der Wahlversammlung gewählt (§ 114 Abs. 2 Satz 5 NPersVG). 2Der Wahlvorstand besteht aus zwei Mitgliedern; ihm sollen eine Frau und ein Mann angehören.
(2) 1Die Wahl des Referendarpersonalrats erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl); die §§ 33 und 34 gelten entsprechend. 2Die Wahlversammlung kann sich mit einfacher Mehrheit für eine Durchführung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) entscheiden; die §§ 29 bis 32 gelten entsprechend.
(3) Der Wahlvorstand fertigt über das Ergebnis der Wahl eine Wahlniederschrift.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen