Die vorübergehende Übertragung muss nicht ausdrücklich widerrufen werden, wenn die Dauer bei der Übertragung für einen bestimmten Zeitraum festgelegt wurde oder sich aus dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses ergibt.

  • So endet in Vertretungsfällen die Übertragung mit der Wiederaufnahme der Arbeit des Vertretenen oder aber mit dessen endgültigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis.
  • Die Tätigkeiten werden von vornherein für einen bestimmten Zeitraum übertragen.
  • Die Aufgabe erledigt sich durch Zweckerreichung (z. B. Fertigstellung eines Projekts).

Wie schon die Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten nach § 14 Abs. 1. u. 2 TVöD kann der Arbeitgeber aber darüber hinaus die Übertragung dieser Tätigkeiten auch im Rahmen des ihm zustehenden Weisungsrechts (vgl. Stichwort Weisungsrecht, Verantwortlichkeit) widerrufen.

An eine bestimmte Form oder einen bestimmten Grund ist der Widerruf nicht gebunden.

 
Praxis-Tipp

Aus Beweisgründen ist die Schriftform insbesondere in kritischen Fällen jedoch anzuraten.

Der Arbeitgeber kann die Übertragung allerdings nicht völlig willkürlich widerrufen, vielmehr ist, wie auch bei der nur vorübergehenden Übertragung, ein sachlich nachvollziehbarer Grund erforderlich.

Das BAG hat diesen Grund für den Widerruf verneint für die Freistellung eines Personalratsmitglieds und damit den Widerruf in diesem Fall als nicht zulässig erachtet.[1]

Bejaht wurde der sachliche Grund für den Widerruf bei der vorübergehenden Besetzung eines Beamtendienstpostens mit einem Angestellten für den Fall der Besetzung mit einem Beamten.[2]

Wurde eine vorübergehende höherwertige Tätigkeit zur Erprobung der fachlichen Bewährung übertragen im Hinblick auf eine dann folgende Übertragung auf Dauer und entsprechende Eingruppierung, kann die vorübergehende Übertragung nur wegen fachlicher Nichtbewährung, nicht aber aus anderen Gründen widerrufen werden.[3]

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