Durch die vorübergehende oder vertretungsweise Übertragung bleibt die arbeitsvertraglich auszuübende Tätigkeit des Beschäftigten unberührt. Dies bedeutet, dass die Gewährung der damit verbundenen Zulage Auswirkungen auf andere Vorschriften des TVöD haben kann, die im Hinblick auf bestimmte Rechte und Pflichten der Vertragsparteien auf die Eingruppierung abstellen oder unabhängig davon bestehen.

 
Praxis-Beispiel
  • § 18 TVöD, Einbeziehung der Zulagen bei der Berechnung des Gesamtvolumens.
  • Die Zulage ist ein in Monatsbeträgen festgelegter Entgeltbestandteil. Daraus folgt, dass die Zulage auch bei Arbeitsunfähigkeit (§ 22 TVöD) oder während eines Urlaubs (§ 26 TVöD), Zusatzurlaubs (§ 27 TVöD) oder einer Arbeitsbefreiung (§ 29 TVöD) weiter zu zahlen ist.
  • § 44 TVÖD/BT–V i. V. m. beamtenrechtlichen Bestimmungen – Reisekosten, Trennungsgeld, Umzugskosten; hier ist wie bisher schon wohl die Eingruppierung maßgebend.

Die persönliche Zulage ist Arbeitsentgelt i. S. d. §§ 14 ff. SGB IV und damit sozialversicherungspflichtig. Sie ist steuerpflichtiges und zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (vgl. z. B. – TV Altersversorgung – ATV-K/VKA).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge