Werden im Zusammenhang mit der vorübergehend übertragenen höherwertigen Tätigkeit Überstunden (vgl. Stichwort Überstunden) geleistet, so ist zu unterscheiden zwischen
- Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung – sofern kein Freizeitausgleich erfolgt – (Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 1 TVöD) und
- Zeitzuschlägen für geleistete Überstunden (vgl. § 8 Abs. 1 lit. a TVöD).
Nach der Protokollerklärung richtet sich bei Überstunden das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe des betreffenden Beschäftigten, höchstens jedoch nach der Stufe 4.
Neben diesem Entgelt erhält ein Beschäftigter nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TVöD den genannten Prozentsatz des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.
Es ist davon auszugehen, dass sich das Überstundenentgelt und die Zeitzuschläge bei vorübergehender Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit nach der Entgeltgruppe richten, in der der Beschäftigte eingruppiert ist und nicht nach der Entgeltgruppe, die der übertragenen höherwertigen Tätigkeit entspricht (vgl. auch § 15 TVöD).
Dabei ist die jeweilige Obergrenze für das Überstundenentgelt bei der Stufe 4 festgelegt und die Bemessungsgrundlage für die Zuschläge ist die Stufe 3.[1]
Einem Beschäftigten (Entgeltgruppe 9, Stufe 5) werden vorübergehend Tätigkeiten nach Entgeltgruppe 10 übertragen.
Das Überstundenentgelt für geleistete Überstunden – ohne Freizeitausgleich – würde sich nach Entgeltgruppe 9, Stufe 4 berechnen, der Zeitzuschlag nach Entgeltgruppe 9, Stufe 3.
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