Gleichzeitig haben die Tarifvertragsparteien im Änderungstarifvertrag Nr. 13 vom 7.2.2017 zum TVÜ-VKA und im Änderungstarifvertrag Nr. 12 vom 7.2.2017 zum TVÜ-Bund vereinbart, dass die Zulage nach § 14 Abs. 3 TVöD n. F. bei Beschäftigten, die einen Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-VKA oder § 12 TVÜ-Bund erhalten, für die Dauer der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auf den Strukturausgleich angerechnet wird. Diese Regelungen in § 12 Abs. 4 Satz 2 TVÜ-VKA bzw. in § 12 Abs. 5 Satz 3 TVÜ-Bund treten ebenfalls zum 1.3.2018, und damit zeitgleich zu § 14 Abs. 3 TVöD n. F., in Kraft. Zu den Voraussetzungen des Strukturausgleichs im Einzelnen vgl. das Stichwort Strukturausgleich.

 
Hinweis

Neben der persönlichen Zulage nach § 14 Abs. 3 TVöD n. F. werden auch die Zulagen nach § 31 TVöD (Führung auf Probe) und § 32 TVöD (Führung auf Zeit) auf den Strukturausgleich angerechnet.

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