Die stufengleiche Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 TVöD n. F. kann ab dem 1.3.2017 durch den Verweis in § 14 Abs. 3 Satz 1 TVöD auf § 17 Abs. 4 TVöD n. F. Auswirkungen auf die Höhe der Zulage der in Entgeltgruppe 9a und höher eingruppierten Beschäftigten haben. Die Höhe der Zulage bemisst sich ab dem 1.3.2017 nach dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung ergeben hätte, mithin ab diesem Zeitpunkt immer nach stufengleicher Zuordnung. Die Zulage erhöht sich dadurch. Ein etwaiger in der Zulagenberechnung berücksichtigter Garantiebetrag (s. o. Beispiel) entfällt infolge der der Neuberechnung zugrunde liegenden stufengleichen Stufenzuordnung.

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitnehmer erhält ein Tabellenentgelt nach EG 11, Stufe 4 in Höhe von 4.145,91 EUR (Tabelle TVöD/VKA – gültig ab 1.2.2017). Ihm wurden bereits vor dem 1.3.2017 vorübergehend Tätigkeiten übertragen, die nach EG 12 bewertet sind. Das Tabellenentgelt in EG 12, Stufe 4 beinhaltet 4.592,40 EUR. Die Zulage beträgt damit ab dem 1.3.2017 446,49 EUR. Ein Anspruch auf einen Garantiebetrag besteht nicht mehr.

Führte die betragsmäßige Stufenzuordnung schon bisher zu einer stufengleichen Stufenordnung, ergibt sich durch die Neuregelung keine Änderung der Zulagenhöhe.

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