Wie bereits oben ausgeführt, ist die Höhe der Zulage nach § 14 Abs. 3 TVöD nicht für die gesamte Dauer der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit festgelegt, sondern dynamisch ausgestaltet. Bei der Berechnung der monatlich auszuzahlenden persönlichen Zulage ist zeitabschnittsweise auf die aktuelle Tarifsituation und die aktuellen persönlichen Umstände des Beschäftigten abzustellen.[1]

Der Anspruch auf die persönliche Zulage ist damit – auch ohne entsprechenden Antrag des Beschäftigten – zum 1.1.2017 im Bereich der VKA neu zu überprüfen. Für den Bereich des Bundes gilt Entsprechendes zum 1.1.2014.

Nach § 10 TVÜ-VKA erhalten Beschäftigte, denen am 30.9.2005 eine Zulage zustand, nach Überleitung in den TVöD eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zulage, solange die anspruchsbegründende Tätigkeit weiter ausgeübt wird und die Zulage nach bisherigem Recht zu zahlen wäre.

Für Beschäftigte, die ab 1.10.2005 neu eingestellt werden, bestimmt sich die Höhe der Zulage allein nach § 14 Abs. 3 TVöD.

Der TVöD und damit § 14 TVöD kommt nach § 18 TVÜ-VKA bzw. § 18 TVÜ-Bund – auch hinsichtlich der Höhe der Zulage – auch zur Anwendung, wenn übergeleiteten Beschäftigten in der Zeit zwischen dem 1.10.2005 und dem 30.9.2007 erstmalig außerhalb von § 10 TVÜ-VKA eine höherwertige Tätigkeit übertragen wurde. Dies gilt auch für die Beschäftigten, denen nach Inkrafttreten der Entgeltordnung ab 1.1.2017 eine höherwertige Tätigkeit erstmals übertragen wird.

Auf die Überleitungstarifverträge (Stichwort Überleitung) wird hingewiesen. Ebenso wird auf die detaillierten Ausführungen zur Höhe der Zulage bei vorübergehender Ausübung höherwertiger Tätigkeiten im Beitrag "Zulagen" hingewiesen.

Hinsichtlich der Bemessung der persönlichen Zulage wird bis zum 28.2.2018 unterschieden zwischen

  • Beschäftigten, die in eine der Entgeltgruppen 9 bis 14 eingruppiert sind, und
  • Beschäftigten, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 8 eingruppiert sind.

Zum 1.3.2018 tritt eine geänderte Fassung von § 14 Abs. 3 TVöD in Kraft (siehe 6.3)

 
Achtung

Demnach muss ab dem 1.3.2018 bei der Berechnung der Zulage nicht mehr zwischen Beschäftigten, die in den Entgeltgruppen 9 bis 14 und Beschäftigten, die in den Entgeltgruppen 1 bis 8 eingruppiert sind, unterschieden werden.

Nicht mehr erforderlich ist, dass die Tätigkeit einen vollen Kalendermonat ausgeübt wird (vgl. § 24 BAT).

Steht die Zulage nicht für einen vollen Kalendermonat zu, erhält der Beschäftigte für jeden Kalendertag der Übertragung auf den Tag genau die Zulage. Für diese Fälle erfolgt die Berechnung nach der allgemeinen Regelung in § 24 Abs. 3 Satz 1 TVöD. Zwischenrechnungen werden nach § 24 Abs. 4 TVöD jeweils auf 2 Dezimalstellen durchgeführt.

Anders als in § 24 Abs. 3 BAT ist nicht mehr aufgeführt, welche sonstigen Zulagen bei der Vergleichsberechnung zu berücksichtigen sind.

Zulagen wären ggf. damit nur zu zahlen, soweit der Beschäftigte, dem diese höherwertigen Tätigkeiten vorübergehend/vertretungsweise übertragen wurden, auch die Voraussetzungen für diese jeweilige Zulage erfüllen würde.

Hierzu ist auch auf § 36 TVöD hinzuweisen, wonach die dort aufgezählten Tarifverträge in ihrer aktuellen Fassung neben dem TVöD anzuwenden sind.

Sowohl das Inkrafttreten der neuen Eingruppierungsvorschriften für den Bereich der VKA zum 1.1.2017 als auch das Inkrafttreten der stufengleichen Höhergruppierung durch den Änderungstarifvertrag Nr. 12 vom 29.4.2016 können sich auf die Höhe der persönlichen Zulage nach § 14 TVöD auswirken. Gleiches gilt für den Bereich des Bundes bereits seit dem 1.1.2014 bzw. dem Inkrafttreten der stufengleichen Höhergruppierung zum 1.3.2014.

6.1 Beschäftigte in Entgeltgruppen 9(a) bis 14

6.1.1 Für Beschäftigte im Bereich der VKA bis zum 28.2.2017

Die persönliche Zulage bemisst sich nach § 14 Abs. 3 TVöD für Beschäftigte, die in den Entgeltgruppen 9a bis 14 eingruppiert sind, bis zum 28.2.2017 aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der bisherigen Entgeltgruppe und Stufe (Tabellenentgelt § 15 TVöD) und mindestens der Stufe 2 der Entgeltgruppe, die dem Beschäftigten nach § 17 Abs. 4 Sätze 1 u. 2 TVöD zustehen würde bei dauerhafter Übertragung dieser anderen Tätigkeit und entsprechender Eingruppierung.

Durch Änderungstarifvertrag Nr. 12 vom 29.4.2016 wurde der Garantiebetrag wie folgt vereinbart (vgl. § 17 Abs. 4 TVöD in der Fassung bis zum 31.1.2017 bzw. bis zum 28.2.2017):

Beträgt der Unterschiedsbetrag

  • vom 1.3.2016 bis 31.1.2017 weniger als 92,22 EUR,
  • vom 1.2. 2017 an weniger als 94,39 EUR,

erhält der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeiten anstelle des Unterschiedsbetrags den vorgenannten jeweils zustehenden Garantiebetrag.

 
Wichtig

Soweit ein Arbeitnehmer während der Ausübung der vorübergehenden höherwertigen Tätigkeit die nächsthöhere Stufe in seiner Entgeltgruppe erreicht (vgl. § 16 Abs. 3 i. V. m. § 17 Abs. 3 Buchst. f TVöD), richtet sich die Höhe der Zulage nach dem höheren Tabellenentgelt und ist damit neu zu berechnen.

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitnehmer erhält ein Tabellenentgelt nach EG 11, Stufe 4 von 4.050,72 EUR (Tabelle TVöD/VKA – 1.1.2017 b...

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