Ein Anspruch auf eine Zulage besteht nur dann, wenn sich eine höhere Eingruppierung (Entgeltgruppe) ergibt. Die infrage stehende Tätigkeit muss somit einer höheren Entgeltgruppe in der Entgeltordnung zugeordnet sein als die Entgeltgruppe, in der der Beschäftigte vor Übertragung der anderen Tätigkeiten eingruppiert war.

Die Höhe der Zulage richtet sich dann nach § 14 Abs. 3 TVöD.

 

Beispiele

Ein Diplomingenieur (FH), Fachrichtung Architektur, ist seit einem Jahr nach Ablegung der Prüfung bei der Stadt X beschäftigt und in EG 11 Fg. 1 (Teil A Abschn. II. Ziff. 3 der Anlage 1 – Entgeltordnung [VKA] zum TVöD) eingruppiert. Selbst wenn ihm vorübergehend Tätigkeiten des Schwierigkeitsgrads der EG 12 Fg. 1 übertragen würden, würde er das Tätigkeitsmerkmal "langjährige Erfahrung" nach dieser Vergütungsgruppe nicht erfüllen. Das Beispiel führt zum gleichen Ergebnis, wenn ein Diplomingenieur (FH) beim Bund beschäftigt und in EG 11 Fg. 1 (Anlage 1 Teil III Ziff. 25 TV EntgO Bund) eingruppiert ist und ihm vorübergehend Tätigkeiten des Schwierigkeitsgrads der EG 12 Fg. 1 übertragen würden, da das Tätigkeitsmerkmal der "mindestens 3-jährigen praktischen Erfahrung" nicht vorliegt.

Das BAG[1] hat in einem Fall, in dem es um eine ständige Unterstellung (Anlage 1a Vergütungsgruppe I Fg. 1b; vgl. dazu EG 15 Fg. 3 in Teil A Abschn. I Ziff. 4 der Anlage 1 – Entgeltordnung [VKA] zum TVöD) bei einer kommissarischen Leitung ging, die ständige Unterstellung angenommen, wenn die Unterstellung auf eine gewisse, nicht unerhebliche Zeit erfolgt. Dies solle zumindest dann gegeben sein, wenn die Unterstellung ein Jahr andauert. Ein solches Ergebnis scheint zwar den Voraussetzungen für eine Zulage zu widersprechen – "nur vorübergehende" Übertragung. Trotzdem ist dem zuzustimmen, da unter ständiger Unterstellung nur eine auf zumindest nicht ganz unerhebliche Dauer ausgelegte Maßnahme zu verstehen ist. Auch der Zeitrahmen ist akzeptabel, da Geschäfts- und Personalverteilungspläne doch überwiegend jährlich aufgestellt werden.

Da sich durch die vorübergehende Übertragung die arbeitsvertraglich auszuübende Tätigkeit nicht ändert, setzt sie in der Regel nicht die Zustimmung des Arbeitnehmers voraus, sondern ist durch eine formlose Ausübung des Weisungsrechts (vgl. Weisungsrecht, Verantwortlichkeit) des Arbeitgebers möglich.

Insoweit erweitert § 14 TVöD das Direktionsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO. Eine bestimmte Form der Übertragung ist nicht vorgeschrieben, sie kann durch ausdrückliche Erklärung aber auch durch konkludentes Handeln erfolgen.

 
Praxis-Tipp

Aus Beweisgründen sollten Sie auch die vorübergehende/vertretungsweise Übertragung in Schriftform anordnen.

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