Für den Bereich des Bundes gelten die obigen Ausführungen unter 2.2 entsprechend.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen Beschäftigten,
- denen vor dem 1.1.2014 eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden ist und
- die am 1.1.2014 die höherwertige Tätigkeit weiterhin vorübergehend auszuüben haben.
Außerdem sind weiter zu unterscheiden die Fälle, in denen
- die bisherige Grundeingruppierung gem. § 24 TVÜ-Bund unverändert beibehalten wird,
- ein Antrag auf Höhergruppierung gem. § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund gestellt wird oder noch gestellt werden kann.
Die Bestimmungen des TVÜ-Bund spielen somit im Hinblick auf die Berechnung der Höhe der Zulage im Zusammenhang mit der Überleitung in den TV EntgO Bund eine wichtige Rolle. Hierzu wird insbesondere auf die detaillierten Ausführungen zum Stichwort Eingruppierung und Zulagen verwiesen.
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