Die Höhe der persönlichen Zulage gem. § 14 Abs. 3 TVöD ist nicht für die gesamte Dauer der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit festgelegt, sondern dynamisch ausgestaltet. Bei der Berechnung der monatlich auszuzahlenden persönlichen Zulage ist zeitabschnittsweise auf die aktuelle Tarifsituation und die aktuellen persönlichen Umstände des Beschäftigten abzustellen.[1] Damit ist – ohne dass es eines Antrags bedarf – der Anspruch auf die persönliche Zulage im Bereich der VKA bezogen auf den 1.1.2017 neu zu prüfen. Er besteht unabhängig von einem Antragsrecht für die Grundeingruppierung nach § 29 Abs. 1, 2 i. V. m. § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA. Zahlungs- und Rückforderungsansprüche unterliegen der Ausschlussfrist des § 37 TVöD.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen Beschäftigten,

  • denen vor dem 1.1.2017 eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden ist und
  • die am 1.1.2017 die höherwertige Tätigkeit weiterhin vorübergehend auszuüben haben.

Außerdem sind weiter die Fälle zu unterscheiden, in denen

Die Bestimmungen des TVÜ-VKA spielen somit im Hinblick auf die Berechnung der Höhe der Zulage im Zusammenhang mit der Überleitung in die neue Entgeltordnung für den Bereich der VKA eine wichtige Rolle. Hierzu wird insbesondere auf die detaillierten Ausführungen zum Stichwort Eingruppierung und Zulagen verwiesen.

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