In der Übergangsphase auf die Regelungen des TVöD sind die Überleitungstarifverträge zu beachten.

Hierbei sind verschiedene Sachverhalte zu unterscheiden:

  • § 10 TVÜ-VKA und § 10 TVÜ-Bund enthalten spezielle Regelungen für Beschäftigte, denen am 30.5.2005 eine Zulage nach § 24 BAT zustand oder wegen der zeitlichen Voraussetzungen des § 24 BAT noch nicht zustand, für die Fortführung einer vorübergehend übertragenen höherwertigen Tätigkeit bis zum 30.9.2007. Mit Wirkung ab 1.10.2007 findet § 14 TVöD über die vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten Anwendung, d. h. auch die Höhe der Zulage richtet sich nach § 14 Abs. 3 TVöD.[1]

     
    Wichtig
    • Nach § 10 Abs. 1 Sätze 6 bis 9 TVÜ-VKA und TVÜ-Bund erhalten die Beschäftigten, denen die zulagebegründende Tätigkeit bis zum 30.9.2007 auf Dauer übertragen worden ist, ggf. weiterhin eine persönliche Zulage. Diese Zulage wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Tätigkeit auf einen bis zum 30.9.2008 zu stellenden schriftlichen Antrag (Ausschlussfrist) des Beschäftigten vom 1.7.2008 an gezahlt. Allgemeine Entgeltsteigerungen und sonstige Entgelterhöhungen (Stufenaufstiege, Höhergruppierungen, Zulagen wegen vorübergehender Übertragung höherwertiger Tätigkeiten nach § 14 Abs. 3 TVöD und Zulagen nach § 18 Abs. 4 TVÜ-VKA) sind auf die Besitzstandszulage jedoch in voller Höhe anzurechnen.
    • Nach der Protokollnotiz zu § 10 Abs. 1 Satz 9 TVÜ-VKA und TVÜ-Bund umfasst die Anrechnung auch entsprechende Entgeltsteigerungen, die nach dem 30.9.2005 und vor dem 1.7.2008 erfolgt sind.
    • Nach § 10 Abs. 2 TVÜ-VKA besteht unter den dort genannten Voraussetzungen ebenfalls weiterhin ein Anspruch auf eine Besitzstandszulage mit Wirkung vom 1.1.2008 in den Fällen einer Zulage nach § 2 der Anlage 3 zum BAT. Dies gilt damit auch über den 30.9.2007 hinaus.
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    Hinweis

    Die Antragsfrist bis 30.9.2008 ist eine Ausschlussfrist. Dies bedeutet, dass ab dem 1.10.2008 dieses Antragsrecht erloschen ist und somit kein Anspruch mehr auf Aufnahme einer Zulagenzahlung besteht. Auch in den Fällen, in denen der entsprechende Antrag noch innerhalb der Frist gestellt wurde, dürfte eine Besitzstandszulage wegen der Berücksichtigung von Entgeltanpassungen nur noch selten vorkommen.

  • § 18 TVÜ-VKA und § 18 TVÜ-Bund enthalten spezielle Bestimmungen für die erstmalige Übertragung vorübergehend höherwertiger Tätigkeiten ab 1.10.2005 bis 30.9.2007 außerhalb des § 10 TVÜ-VKA und § 10 TVÜ-Bund. In diesen Fällen kommt § 14 TVöD zur Anwendung mit den in § 18 TVÜ-VKA bzw. § 18 TVÜ-Bund aufgeführten Besonderheiten.

Wegen Einzelheiten wird auf die Überleitungstarifverträge (TVÜ-VKA und TVÜ-Bund; siehe Stichwort Überleitung) in der Fassung nach dem 2. Änderungstarifvertrag vom 31.3.2008 hingewiesen.

[1] ArbG Eisenach, Urteil v. 22.10.2008, 3 Ca 1640/07.

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