(1) 1Diese Verordnung gilt für Pflegebetriebe. 2Dies sind Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige im Sinne des § 10 Satz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erbringen. 3Keine Pflegebetriebe im Sinne der Sätze 1 und 2 sind Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zwecks der Einrichtung stehen, sowie Krankenhäuser.

 

(2) 1Diese Verordnung gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. 2Sie gilt nicht für Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz und nach dem Pflegeberufegesetz und nicht für Pflegeschülerinnen und Pflegeschüler.

 

(3) Diese Verordnung gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Pflegebetriebe in folgenden Bereichen:

 

1.

in der Verwaltung,

 

2.

in der Haustechnik,

 

3.

in der Küche,

 

4.

in der hauswirtschaftlichen Versorgung,

 

5.

in der Gebäudereinigung,

 

6.

im Bereich des Empfangs- und Sicherheitsdienstes,

 

7.

in der Garten- und Geländepflege,

 

8.

in der Wäscherei sowie

 

9.

in der Logistik.

 

(4) Abweichend von Absatz 3 gilt diese Verordnung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Absatz 3, soweit sie im Rahmen der von ihnen auszuübenden Tätigkeiten in einem Umfang von mindestens 25 Prozent ihrer vereinbarten Arbeitszeit gemeinsam mit Bezieherinnen und Beziehern von Pflegeleistungen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig werden, insbesondere als:

 

1.

Alltagsbegleiterinnen und -begleiter,

 

2.

Betreuungskräfte,

 

3.

Assistenzkräfte oder

 

4.

Präsenzkräfte.

 

(5) Diese Verordnung gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

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