Während die Ansparphase durch steuerfreie Zulagen bzw. Sonderausgabenabzug steuerliche Vorteile bringt, ist die spätere Auszahlung aus dem Altersvorsorgevertrag grundsätzlich in voller Höhe steuerpflichtig.

Die Rentenleistung ist also voll nachgelagert zu versteuern, obwohl die eigenen Beiträge bereits versteuert waren. Aufgrund der erhaltenen Zulagen und gegebenenfalls auch Sonderausgabenabzüge, erfolgt jedoch eine Versteuerung der gesamten Rentenleistung.

Da es sich bei einer Riester-Rente bei einer Zusatzversorgungskasse um betriebliche Altersversorgung handelt, waren aus den Renten bis zum 31.12.2017 die vollen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Durch das Betriebsrentengesetz vom 17.8.2017 entfällt seit dem 1.1.2018 die Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner für Riester-Verträge im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung. Für alle anderen Leistungen – wie die Renten aus der Pflichtversicherung oder einer Entgeltumwandlung – bleibt jedoch grundsätzlich die Beitragspflicht bestehen.

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