Um im Rahmen von Riester-Verträgen einen Anspruch auf die volle staatliche Förderung zu haben, ist es erforderlich, dass die Beiträge jährlich angepasst werden. Da Bezugsgröße für die Beitragszahlung jeweils das sozialversicherungspflichtige Entgelt des Vorjahres ist, muss der Versicherte jährlich zum Ende eines Jahres, den künftigen Beitrag neu ermitteln (4 % aus dem Vorjahresentgelt). Die Zusatzversorgungseinrichtungen versenden hierzu vorgedruckte Formulare, mit deren Hilfe sich der neue Beitrag ermitteln lässt. Von dem derart ermittelten Beitrag sind die zu erwartenden Zulagen (Grund- und eventuelle Kinderzulagen) abzuziehen. Der verbleibende Betrag ist dann der Beitrag, den der Versicherte zu zahlen hat. Da die Überweisung der Beiträge im Rahmen einer freiwilligen Versicherung in der Zusatzversorgung durch den Arbeitgeber erfolgt, ist dieser durch den Beschäftigten rechtzeitig über die Höhe des künftigen Beitrags zu informieren. Auch hierfür erhält der Versicherte ein Formular von seiner Zusatzversorgungseinrichtung.

Erreichen die Aufwendungen des Versicherten die gesetzlich vorgeschriebene Mindestbeitragshöhe nicht (sog. Mindesteigenbeitrag), kommt es zu einer Kürzung der Zulage. Die um den Kürzungsbetrag verminderte Zulage ermittelt sich nach dem Verhältnis der tatsächlich geleisteten Eigenbeiträge zu dem Mindesteigenbeitrag.

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